Art. 85 OR
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilleistungen (Art. 69 OR)6 Zitierungen
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2Definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen1 Zitierungen
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3Löschung eines Pfandes im Grundbuch nach der Pfandverwertung (Art. 156 SchKG)1 Zitierungen
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4BGE 76_III_411 Zitierungen26.06.1950 · 1 Zitierungen
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5BGE 42_III_2861 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Werkvertrag; Bestellungsänderung4 Zitierungen
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3 Zitierungen27.10.2003 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen01.02.2023 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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