Sachverhalt

Die Bank X. hat die Zwangsversteigerung von vier mit zwei Hypothekarbriefen belasteten Grundstücken mit den Nominalbeträgen von 10'500'000 Fr. und 1'000'000 Fr. erlangt. Die Bank X. hat sich die fraglichen Grundstücke für 12'000'000 Fr. angeeignet, die sie durch Verrechnung mit ihrer Forderung bezahlte. Nach Begleichung der Versteigerungs- und Verteilungskosten erteilte das Betreibungsamt der Gläubigerin ein Unzulänglichkeitszeugnis über 1'440'196 Fr. 75.

Die Bank X. legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreibungsamtes ein, ihre Hypothekarbriefe teilweise abzuschreiben, und beantragte die Wiederherstellung ihrer Nominalwerte. Die kantonale Aufsichtsbehörde befand, dass die Nominalbeträge der streitigen Hypothekarbriefe reduziert werden müssten, jedoch um 9'185'037 Fr. 75 und 874'765 Fr. 50.

Erwägungen

Die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Umfang ab, in dem sie zulässig war. Nach der Rechtsprechung und Lehre erlischt das Pfandrecht nicht nur, wenn der Erlös aus der Verwirklichung ausreicht, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen, sondern auch, wenn die Forderung teilweise oder vollständig unbezahlt bleibt.

Art. 156 SchKG sieht jedoch ausdrücklich abweichende Vereinbarungen vor. Die Löschung von Hypothekarbriefen, die als Pfand hingegeben wurden, muss nicht verlangt werden, wenn vereinbart wurde, dass anstelle der Zahlung der durch den Brief gesicherten Forderung der Zuschlagbesitzer die Schuld übernimmt.

Die…