Sachverhalt

Ernst Wild hat der Gesellschaft Immo-Hyp Propria A.-G. in Nachlassliquidation ein Darlehen von CHF 400'000 zu 5% pro Jahr gewährt. Der effektive Zinssatz, einschliesslich der Abschlussgebühr, betrug jedoch 38,15% pro Jahr und überstieg damit den nach ZH-Recht zulässigen Höchstsatz. Nach der Insolvenz des Kreditnehmers forderte Wild die Rückzahlung seines Darlehens, doch die Liquidatoren wiesen seinen Antrag mit der Begründung ab, dass der Vertrag wegen Wuchers nichtig sei. Daraufhin erhob Wild Klage, um seine Forderung geltend zu machen.

Erwägungen

1. Das BGE hält, dass die Überschreitung des nach ZH-Recht zulässigen Höchstzinssatzes den Darlehensvertrag nach Art. 20 OR nichtig macht, unabhängig davon, dass nur der Kreditnehmer durch dieses gesetzliche Verbot betroffen ist. Die Vereinnahmung von Wucherzinsen ist objektiv rechtswidrig, auch wenn die Zahlung solcher Zinsen dem Kreditnehmer nicht ausdrücklich untersagt ist. Art. 73 Abs. 2 OR ermöglicht den Kantonen, Bestimmungen gegen Zinsüberschreitungen zu erlassen, und diese haben zivilrechtliche Wirkung.

2. Die Nichtigkeit erstreckt sich jedoch nicht notwendigerweise auf den gesamten Vertrag. Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR ist nur die Klausel über die Abschlussgebühr von CHF 10'000 nichtig, der Rest des Darlehensvertrags bleibt gültig. Das BGE erachtet…