Art. 160 SchKG
1 Die Konkursandrohung enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. das Datum des Zahlungsbefehls; 3. die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann; 4. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis0 Zitierungen
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2Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen0 Zitierungen
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3Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG)0 Zitierungen
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4Zustellung einer Betreibungsurkunde (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)0 Zitierungen
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5Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG)0 Zitierungen
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6Pfandausfallschein0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung1 Zitierungen
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1 Zitierungen02.10.2008 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen10.09.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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