Art. 160 SchKG

1 Die Konkursandrohung enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. das Datum des Zahlungsbefehls; 3. die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann; 4. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis
    · 26.07.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen
    · 02.10.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG)
    · 10.09.2002 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Zustellung einer Betreibungsurkunde (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
    · 04.01.1995 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG)
    · 07.09.1967 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Pfandausfallschein
    · 28.11.1959 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkurseröffnung
    · 26.07.2013 · 1 Zitierungen
  • 02.10.2008 · 1 Zitierungen
  • 10.09.2002 · 1 Zitierungen

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