Art. 170 SchKG
Vorsorgliche Anordnungen
Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)0 Zitierungen
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2Eine vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung, die gestützt auf Art. 206 SchKG während des Konkursverfahrens dahingefallen ist, wird wieder gültig, wenn das Konkursdekret angefochten und von de…0 Zitierungen
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3BGE 62_I_2090 Zitierungen01.01.1936 · 0 Zitierungen
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4BGE 46_III_1050 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen14.02.2020 · 2 Zitierungen
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Vollstreckbarerklärung (Arrest)0 Zitierungen
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Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG); vorläufige Einstellung der Betreibung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.