Sachverhalt

Die [C. AG] (Gläubigerin, Beschwerdegegnerin) liess am 19. Juni 2017 durch das Betreibungsamt Imboden gegen [A.A.] (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) und deren Ehemann [B.A.] je eine Forderung von Fr. 16'200.-- nebst 5% Zins seit 17. April 2017 betreiben (Betreibungen Nrn. xxx und yyy).

[B.A.] erhob Rechtsvorschlag, [A.A.] nicht, weshalb am 21. August 2017 die Pfändungsankündigung erging. Das Betreibungsamt lehnte mit Schreiben vom 25. August 2017 die Anerkennung des Rechtsvorschlags als Kollektiv-Rechtsvorschlag ab und verwies auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage.

[A.A.] reichte am 16. September 2017 beim Regionalgericht Imboden eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein und beantragte die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx sowie ein Verbot der Pfändungshandlungen und der Mitteilungen an Dritte. Das Regionalgericht gewährte superprovisorische Massnahmen am 20. September 2017 und stellte die Betreibung mit Entscheid vom 6. März 2018 vorläufig ein.

Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung der Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 16. Oktober 2019 teilweise gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies das Begehren um vorläufige Einstellung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu 4/5 der Gesuchstellerin auferlegt, und sie wurde zur Parteientschädigung verpflichtet.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Gesuchstellerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 und die Bestätigung des Betreibungsstopps einschliesslich des Verbots der Benachrichtigung Dritter. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und wies das Betreibungsamt am 3. Februar 2020 an, vorläufig keine Pfändungsschritte einzuleiten.

Streitig ist im Wesentlichen, ob eine vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bereits vor der Pfändung zulässig ist und ob die Vorinstanz dies willkürlich verneinte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erfüllt, wobei das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offenbleiben kann, da bei Massnahmeentscheiden nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da die vorsorgliche Massnahme nur für die Dauer des Hauptverfahrens gilt. Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Persönlichkeitsverletzung, Rufschädigung durch Lohnpfändung) vorliegt, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG) muss präzise vorgebracht und begründet werden. Sachverhaltselemente zum angeblich fehlenden pfändbaren Substrat, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, bleiben unbeachtet. Eine Willkürrüge (Art. 9 BV) setzt voraus, dass der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft.

Die Vorinstanz verneinte eine vorläufige Einstellung vor der Pfändung. Nach dem Wortlaut von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG kann offenbleiben, ob damit ein bestimmter Zeitpunkt gemeint ist. Die Vorinstanz berücksichtigte jedoch zutreffend die Entstehungsgeschichte: Die Botschaft von 1991 (BBl 1991 III 70 f.) hält fest, dass der Richter dem Betreibungsverfahren im Interesse des Gläubigers bis zur Pfändung seinen Lauf zu lassen hat, bis der Gläubiger Sicherheit erhält. Auch die parlamentarischen Beratungen bestätigen dies. Die Revision von 2016 (in…