Art. 33 DEBA

Änderung und Wiederherstellung

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages
    · 10/07/2010 · 10 citations Summary
  2. 2
    Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
    · 02/16/1999 · 10 citations Summary
  3. 3
    Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung
    · 04/20/1988 · 10 citations Summary
  4. 4
    Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG
    · 01/14/1975 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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