Art. 33 DEBA
Änderung und Wiederherstellung
1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages10 citations
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2Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG10 citations
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3Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung10 citations
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4Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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20 citations
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16 citations10/26/2005 · 16 citations de
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Bankruptcy proceedings15 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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