Art. 107 SSV
Grundsätze
1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
- a. Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
- b. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.
1bis Die Signale und Markierungen nach Abs. 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
2 Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.
2bis Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.
3 Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
- a. die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Abs. 1 Bst. b;
- b. die Anbringung der folgenden Signale: 1. Lichtsignale, 2. in Abs. 1 nicht genannte Signale, 3. «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1), 4. «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11), 5. «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Bst. C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 , 6. «Höchsthöhe» (2.19), 7. «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt, 8. «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1), 9. «Zollhaltestelle» (2.51), 10. «Polizei» (2.52), 11. «Hauptstrasse» (3.03), 12. «Autobahn» (4.01), 13. «Autostrasse» (4.03);
- c. Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.
4 Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.
5 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6 Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7 Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einbezug einer Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone (Art. 2a Abs. 6 und Art. 108 SSV)36 Zitierungen
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2Anforderungen an ein Gutachten für die Einführung von Tempo 30 auf einem Strassenabschnitt in der Stadt Bern15 Zitierungen
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3Rechtsbeständigkeit von Signalen, Fahrverbot4 Zitierungen
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4Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Parkverbot20 Zitierungen
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18 Zitierungen09.11.2007 · 18 Zitierungen
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Verkehrsbeschränkungen Breitenrainplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2019; vbv 35/2018)14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.