Art. 274 StGB

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung militärischer Geheimnisse und wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung
    · 23.04.1971 · 2 Zitierungen
  2. 2
    · 25.10.1963 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit
    · 21.06.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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