Art. 107 CrimPC
Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
- a. Akten einzusehen;
- b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
- c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
- d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
- e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen244 citations
-
2Verzicht auf das Teilnahmerecht187 citations
-
3Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen126 citations
-
4Eröffnung der Strafuntersuchung53 citations
-
5Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernah…46 citations
-
6Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht42 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Konfrontations- und Teilnahmerecht54 citations
-
48 citations
-
Schwere Körperverletzung, Beweisverwertungsverbot42 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.