Art. 114 CrimPC
Verhandlungsfähigkeit
1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2 Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3 Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Sachbeschädigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.6 citations
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Sachentziehung usw.; Verhandlungsfähigkeit5 citations
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4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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