Art. 118 CrimPC
Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Begriff des Geschädigten294 citations
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2Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden249 citations
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3Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft246 citations
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4Begriff des Geschädigten beim Raufhandel209 citations
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5Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung168 citations
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6Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten76 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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120 citations
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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)67 citations
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Strafverfahren48 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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