Art. 121 CrimPC
Rechtsnachfolge
1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
Leading decisions 6
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1Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen64 citations
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2Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)54 citations
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3Begriff des Geschädigten33 citations
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4Stellung der geschädigten Person und Beschwerdelegitimation der Erben mit nachrangiger Erbberechtigung; Übergang der Verfahrensrechte8 citations
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5Begriff des Geschädigten8 citations
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6Konstituierung als Zivilklägerin7 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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25 citations
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Einstellungsverfügung, Parteistellung (Urkundenfälschung)8 citations
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Zivilforderung; Willkür, rechtliches Gehör7 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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