Art. 132 CrimPC

Amtliche Verteidigung

1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
  1. a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
  2. b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

Leading decisions 5

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  1. 1
    E. 2.3)
    · 04/03/2017 · 171 citations Summary
  2. 2
    Amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs
    · 01/24/2013 · 110 citations Summary
  3. 3
    Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens
    · 07/11/2012 · 48 citations Summary
  4. 4
    Wirtschaftsfreiheit, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, Entschädigung der amtlichen Verteidigung
    · 03/02/2015 · 37 citations Summary
  5. 5
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung
    · 08/07/2019 · 15 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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