Art. 139 CrimPC
Grundsätze
1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze293 citations
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2Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen205 citations
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3Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren130 citations
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4Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)41 citations
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5Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG)40 citations
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6Anspruch auf rechtliches Gehör, gerichtsnotorische Tatsachen im Internet27 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Beweisverwertung, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte60 citations
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör56 citations
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44 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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