Art. 142 CrimPC
Einvernehmende Strafbehörde
1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
2 Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO12 citations
-
2Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO5 citations
-
3Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung; materieller Begriff der Beschuldigteneinvernahme; "nemo tenetur"-Grundsatz; Unverwertbarkeit von Beweismitteln; Fernwirkung des Beweisve…1 citations
-
4Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Misswirtschaft, sexuelle Handlungen mit Kindern; ungenügende amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör3 citations
-
2 citations
-
2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.