Art. 151 CrimPC
Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
- a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
- b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren2 citations
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2Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler0 citations
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3Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Strafverfahren; Zusicherung der Anonymität1 citations
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Offenlegung von Personendaten1 citations
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Strafverfahren; Hausdurchsuchung; Beschlagnahme, Löschung von Fotos der verdeckten Ermittler0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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