Art. 152 CrimPC
Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.
2 Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Abs. 2 Buchstaben b und d einvernehmen.
4 Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:
- a. der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder b. ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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Vorladung Berufungsverhandlung2 citations
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Multiple simple assaults; multiple threats; right to be heard; arbitrariness0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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