Art. 185 CrimPC
Ausarbeitung des Gutachtens
1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO14 citations
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2Selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör9 citations
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3Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters8 citations
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4Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung8 citations
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5Verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Stationäre therapeutische Massnahme; psychiatrisches Gutachten11 citations
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9 citations
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Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)9 citations
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