Art. 189 CrimPC
Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
- a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
- b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Stellenwert von Parteigutachten139 citations
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2Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters22 citations
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3Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO15 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Versuchte vorsätzliche Tötung; verminderte Schuldfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung27 citations
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Schuldfähigkeit, Willkür; mehrfache fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind; Wiedergutmachung19 citations
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Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Verwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.10 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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