Art. 194 CrimPC
Beizug von Akten
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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116 citations
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2Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen11 citations
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3Nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig7 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung.34 citations
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32 citations
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23 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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