Art. 213 CrimPC
Betreten von Räumlichkeiten
1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration; Willkür, rechtliches Gehör2 citations
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Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 117 Abs. 2 AIG); Unverwertbarkeit von Beweismitteln2 citations
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Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Grundsatz "ne bis in idem", Konfrontationsanspruch0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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