Art. 215 CrimPC
Polizeiliche Anhaltung
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
- a. ihre Identität festzustellen;
- b. sie kurz zu befragen;
- c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
- d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
- a. ihre Personalien anzugeben;
- b. Ausweispapiere vorzulegen;
- c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
- d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO41 citations
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2Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, abstrakte Normenkontrolle, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2, Art. 36, 57 und 123 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Willkür, Prinzip "nemo tenetur" etc. (Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen)20 citations
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Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz; Beweisverwertbarkeit14 citations
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12 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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