Art. 230 CrimPC

Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.
3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.
4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln
    · 05/28/2025 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/05/2014 · 5 citations de Summary
  • Extension of Detention Pending Trial
    · 04/19/2012 · 5 citations de Summary
  • SBK.2012.100
    05/02/2012 · 4 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.