Art. 241 CrimPC

Anordnung

1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl bezeichnet:
  1. a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
  2. b. den Zweck der Massnahme;
  3. c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO
    · 02/14/2013 · 84 citations Summary
  2. 2
    Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme
    · 09/07/2017 · 15 citations Summary
  3. 3
    Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung
    · 05/24/2017 · 12 citations Summary
  4. 4
    Sicherheitsdurchsuchung
    · 03/03/2016 · 10 citations Summary
  5. 5
    Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme
    · 10/03/2024 · 3 citations Summary
  6. 6
    Leibesvisitation
    · 12/18/2019 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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