Art. 297 CrimPC

Beendigung des Einsatzes

1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert.
2 Sie teilt in den Fällen nach Abs. 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.
3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler
    · 03/21/2017 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Strafverfahren; Hausdurchsuchung; Beschlagnahme, Löschung von Fotos der verdeckten Ermittler
    · 03/21/2017 · 0 citations de Summary
  • · 11/09/2016 · 0 citations de

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