Art. 336 CrimPC

Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung

1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
  1. a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2 Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4 Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5 Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Einsprache gegen einen Strafbefehl; Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
    · 02/03/2021 · 6 citations de Summary
  • Verletzung von Verkehrsregeln (Rückzug Einsprache)
    · 05/05/2017 · 6 citations de Summary
  • Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung
    · 03/06/2014 · 6 citations de Summary

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