Art. 363 CrimPC
Zuständigkeit
1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3 Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide117 citations
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2Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer77 citations
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3Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren52 citations
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4Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft45 citations
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5Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung28 citations
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6Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO18 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Haft19 citations
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19 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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