Art. 37 CrimPC

Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen

1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 08/05/2020 · 0 citations de
  • 05/27/2020 · 0 citations de
  • Zahlung einer Ersatzforderung an den Bund
    BES.2014.11
    · 10/21/2014 · 0 citations de

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