Art. 439 CrimPC
Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
- a. bei Fluchtgefahr;
- b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer7 citations
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2Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl6 citations
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3Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung2 citations
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4Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit2 citations
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5Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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7 citations
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Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)6 citations
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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