Art. 440 CrimPC

Sicherheitshaft

1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Abs. 3 erfüllt ist.
2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
  1. a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
  2. b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
4 Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer
    · 02/25/2016 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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