Art. 440 CrimPC
Sicherheitshaft
1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Abs. 3 erfüllt ist.
2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
- a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
- b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
4 Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Entlassung aus der Sicherheitshaft; Zuständigkeit6 citations
-
6 citations
-
Nachverfahren; Sicherheitshaft4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.