Art. 442 CrimPC
Vollstreckung von Entscheiden überVerfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben.
2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
Leading decisions 2
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1Verrechnung13 citations
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2Verrechnung; zuständige Behörde11 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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30 citations
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Betrug, Urkundenfälschung; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot; willkürliche Beweiswürdigung12 citations
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12 citations04/19/2016 · 12 citations de
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