Art. 51 CrimPC

Teilnahmerecht

1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht.
2 Ist eine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrenshandlung bekannt.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, etc.
    SB.2021.128
    · 03/08/2023 · 0 citations de
  • 03/02/2001 · 0 citations de

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