Art. 69 CrimPC

Grundsätze

1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3 Nicht öffentlich sind:
  1. a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
  2. b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
  3. c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
  4. d. das Strafbefehlsverfahren.
4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung
    · 02/22/2017 · 66 citations Summary
  2. 2
    Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung
    · 11/06/2015 · 17 citations Summary
  3. 3
    Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende
    · 05/26/2021 · 12 citations Summary
  4. 4
    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren
    · 03/06/2017 · 4 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Akteneinsichtnahme
    · 06/21/2016 · 25 citations de Summary
  • Sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Öffentlichkeit der Verhandlung; Beweiswürdigung, Grundsatz der Unschuldsvermutung
    · 02/28/2013 · 11 citations de Summary
  • 05/09/2018 · 9 citations de Summary

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