Art. 73 CrimPC

Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank
    · 11/25/2020 · 6 citations Summary
  2. 2
    Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 12…
    · 05/06/2020 · 4 citations Summary
  3. 3
    Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme
    · 10/03/2024 · 1 citations Summary
  4. 4
    Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende
    · 05/26/2021 · 1 citations Summary
  5. 5
    Befangenheit des Gutachters
    · 01/28/2015 · 1 citations Summary
  6. 6
    Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren
    · 12/27/2018 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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