Art. 30 USG
Grundsätze
1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Verwaltungsgerichtsbeschwerde18 Zitierungen
-
2Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle10 Zitierungen
-
3Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall9 Zitierungen
-
4Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort4 Zitierungen
-
5Export von Altbatterien nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung4 Zitierungen
-
6Beschränkung der Beschwerdegründe3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
4 Zitierungen12.04.2006 · 4 Zitierungen
-
3 Zitierungen
-
3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.