Art. 30 USG

Grundsätze

1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 19.08.1997 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall
    · 22.06.1999 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort
    · 25.11.2021 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Export von Altbatterien nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung
    · 11.12.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschränkung der Beschwerdegründe
    · 17.11.1999 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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