Art. 31c USG
Entsorgung der übrigen Abfälle
1 Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
2 Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
3 Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall13 Zitierungen
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2Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)7 Zitierungen
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3Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle4 Zitierungen
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4Beschränkung der Beschwerdegründe3 Zitierungen
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5Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)2 Zitierungen
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6Enteignung für eine Deponie0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen06.07.2005 · 5 Zitierungen
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VB.2004.003672 Zitierungen11.11.2004 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen21.02.2012 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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