Art. 31c USG

Entsorgung der übrigen Abfälle

1 Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
2 Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
3 Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall
    · 22.06.1999 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)
    · 15.10.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschränkung der Beschwerdegründe
    · 17.11.1999 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Enteignung für eine Deponie
    · 10.03.2022 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.07.2005 · 5 Zitierungen
  • VB.2004.00367
    11.11.2004 · 2 Zitierungen
  • 21.02.2012 · 1 Zitierungen

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