Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 14. Juni 2021 wegen Mordes (14. März 2010), versuchten bandenmässigen Raubes (14. März 2010), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (29. Juni 2010) sowie Urkundenfälschung (26. April 2019) zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes (3. Februar 2010) wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 29. September 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte den Beschwerdeführer zusätzlich wegen bandenmässigen Raubes (3. Februar 2010) zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten. Zudem bestätigte es die Zivilforderung der Privatklägerin [B.B.] auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 35'000.--.
Sachverhalt der Tat:
Am 14. März 2010 drangen zwei Täter in die Wohnung von [C.B.] in [W.] /SO ein und verübten schwere Gewalt gegen ihn. [C.B.] erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen und verstarb am 15. Juli 2010 an den Folgen einer Bronchopneumonie. Die Täter entwendeten einen Haustürschlüssel und einen Fahrzeugschlüssel, fanden jedoch keine Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, die Tat im Auftrag von [F.] zusammen mit [G.] begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, an einem Raub in Wettingen (3. Februar 2010, Beute Fr. 860'000.--) und einem Diebstahl in Spreitenbach (29. Juni 2010, Beute Fr. 160'000.--) beteiligt gewesen zu sein. Weiter wird ihm Urkundenfälschung vorgeworfen, da er 2019 ein gefälschtes Spitalaustrittszeugnis einreichte, um ein Alibi für den Tatzeitpunkt in [W.] zu konstruieren.
Die Ermittlungen führten zur Einvernahme des Zeugen [H.] , dessen Aussagen eine zentrale Rolle in der Beweisführung spielten. [H.] wurde zunächst als Auskunftsperson befragt und später als Zeuge einvernommen. Er belastete den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte schwerwiegend. Zudem wurde [H.] in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, was der Beschwerdeführer als unzulässige Begünstigung und Verletzung von Art. 140 StPO rügte.
Der Beschwerdeführer beanstandete insbesondere die Verwertung von Aussagen, die unter Verletzung seines Teilnahmerechts (Art. 147 StPO) erhoben wurden, sowie die Berücksichtigung von Beweisen, die aus diesen unverwertbaren Aussagen abgeleitet wurden. Zudem rügte er die Verletzung des Konfrontationsrechts und die unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
1. Teilnahmerecht und Verwertbarkeit von Beweisen (Art. 147 StPO):
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erst ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gilt. Vor diesem Zeitpunkt sind polizeiliche Einvernahmen von Parteien nicht teilnahmepflichtig, es sei denn, die Polizei handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nach Eröffnung der Untersuchung haben die Parteien jedoch das Recht, bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Eine Ausnahme besteht für einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, wie informatorische Befragungen von Geschädigten oder Zeugen, für die kein Teilnahmerecht besteht.
Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf eine Verletzung seines Teilnahmerechts berufen, da die beanstandeten Einvernahmen entweder vor Eröffnung der Untersuchung gegen ihn oder im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen stattfanden. Zudem zeigte er nicht konkret auf, inwiefern die als unverwertbar gerügten Aussagen tatsächlich zu seinen Ungunsten verwertet wurden. Art. 147 Abs. 4 StPO statuiert ein Verwertungsverbot nur für Beschuldigte, denen die Teilnahme verweigert wurde, und nur zu deren Ungunsten. Die Vorinstanz durfte die Aussagen daher berücksichtigen, soweit sie nicht direkt gegen den Beschwerdeführer verwertet wurden. Ein generelles Verwertungsverbot besteht nicht.
2. Zeugenschutz und Beweiswürdigung:
Die Aufnahme des Zeugen [H.] in ein Zeugenschutzprogramm wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet. Die Zusicherung von Zeugenschutz stellt kein unzulässiges Versprechen im Sinne von Art. 140 StPO dar, da die Behörden gesetzlich verpflichtet sind, gefährdete Zeugen zu schützen. Zudem lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft [H.] zu Unrecht eine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm zugesichert hätte. Die Vorinstanz durfte die Aussagen des Zeugen trotz dessen eigennütziger Motive (z.B. Hoffnung auf Bleiberecht in der Schweiz) als glaubhaft würdigen, da diese Motive die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zwingend beeinträchtigen. Entscheidend ist, ob die Aussagen trotz dieser Motive als glaubhaft einzustufen sind, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen war.
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen [H.] als konstant, detailliert und teilweise durch weitere Beweise (z.B. DNA-Spuren, Fluchtfahrzeug) bestätigt. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung oder ein Falschbelastungsmotiv lagen nicht vor. Der Zeuge hatte kein erkennbares Interesse, den Beschwerdeführer oder andere Beschuldigte zu Unrecht zu belasten, da er selbst durch seine Aussagen gefährdet war und sich sogar selbst belastete (z.B. Hehlerei nach dem Raub in Wettingen).
3. Unmittelbarkeitsprinzip und Berufungsverfahren (Art. 343, 389 StPO):
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Unmittelbarkeitsprinzip gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren verlangt, nicht jedoch zwingend im Berufungsverfahren. Eine erneute Beweisabnahme im Berufungsverfahren ist nur erforderlich, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint und die Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren unvollständig oder fehlerhaft war. Im vorliegenden Fall wurde der Zeuge [H.] bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich einvernommen, und seine Aussagen waren konstant und glaubhaft. Die Vorinstanz durfte daher von einer erneuten Einvernahme absehen,…