Sachverhalt

Parteien: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdeführerin) gegen [A.] (Beschwerdegegner).

Gegenstand: Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. April 2015.

Sachverhalt:

  • [A.] wurde mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Er habe 13 Pistolen erworben, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen.
  • Das Gerichtspräsidium Thal-Gäu sprach [A.] vom Vorwurf frei. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob Berufung, das Obergericht bestätigte den Freispruch.
  • Die Oberstaatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen, beantragte Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Erwägungen:

  • Die Vorinstanz erachtete die schriftliche Auskunft der [B. AG] als nicht verwertbar, da die Teilnahmerechte des Beschwerdegegners verletzt wurden und keine Belehrung über Rechte und Pflichten erfolgte.
  • Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Beweiserhebungen, da sie annahm, dass die Mitarbeiter der [B. AG] nach drei Jahren keine sachdienlichen Angaben mehr machen könnten.
  • Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung des Lieferscheins und des Schreibens des Polizeikommandanten sowie die antizipierte Beweiswürdigung.

Erwägungen

1. Schriftliche Berichte und Teilnahmerechte:

Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Art. 147 StPO). Die Vorinstanz erachtete die schriftliche Auskunft der [B. AG] als nicht verwertbar, da die Teilnahmerechte des Beschwerdegegners verletzt wurden und keine Belehrung über Rechte und Pflichten erfolgte. Dies ist korrekt, da die Einholung eines schriftlichen Berichts die Rechte der Parteien nicht einschränken darf.

2. Antizipierte Beweiswürdigung:

Die Vorinstanz…