Sachverhalt
Beteiligte Parteien: A. (Beschwerdeführer), B.B., C.B., D., E. SA (Beschwerdegegner), Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf.
Beteiligte Gerichte: Polizeigericht der Republik und des Kantons Genf, Strafkammer des Berufungs- und Revisionsgerichts des Genfer Gerichtshofs, Bundesgericht.
Wichtige Daten: Urteil des Polizeigerichts vom 20. November 2020, Entscheid der Berufungskammer vom 16. September 2021, Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht im Jahr 2021, Entscheid des Bundesgerichts vom 15. August 2022.
Hauptsachverhalt:
- [A.] wurde von den Vorwürfen des Missbrauchs des Vertrauens und des Betrugs freigesprochen, aber zur Zahlung von Schadenersatz an die Beschwerdegegner verurteilt.
- Ein Darlehensvertrag über 450'000 Franken wurde zwischen F. Sàrl (Darlehensnehmer) und den Beschwerdegegnern (Darlehensgeber) abgeschlossen, wobei [A.] als solidarisch haftender Bürge auftrat.
- Die geliehenen Mittel wurden für den Erwerb von Grundstücken verwendet, aber der Verkauf kam aufgrund von Verzögerungen und Schwierigkeiten nicht zustande.
- Die Beschwerdegegner forderten die Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen sowie Schadenersatz für Missbrauch des Vertrauens und Betrug.
- Das kantonale Gericht bestätigte den Freispruch von [A.], ordnete jedoch die Zahlung von Schadenersatz und Zinsen an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob zivilrechtliche Ansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, im Rahmen eines Strafverfahrens geprüft werden können, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können nur zivilrechtliche Ansprüche, die direkt aus der Straftat abgeleitet werden, im Rahmen des Strafverfahrens geprüft werden. Vertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, da sie nicht aus einer rechtswidrigen Handlung, sondern aus einem Vertrag…