Erwägungen

Der Beschwerdeführer, der sich als Geschädigter eines von ihm behaupteten und von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Betrugs sieht, hat gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde in Strafsachen erhoben. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin 1 vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und infolgedessen auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Geschädigter zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt und im Zivilpunkt legitimiert sei. Er argumentiert, dass sein Fall sich von jenem in BGE 133 IV 228 unterscheide, da es hier um einen Freispruch und nicht um eine Verfahrenseinstellung gehe, und dass die Verneinung seiner Beschwerdelegitimation gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren verstoße.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 BGG, der im Wesentlichen die frühere Regelung nach Art. 270 BStP in der Fassung vom 23. Juni 2000 fortschreibt.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Geschädigte mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen im Schuldpunkt berechtigt ist, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Freispruch oder eine…