Sachverhalt

Parteien: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) gegen [A.] (Beschwerdegegnerin) und [B.] (als Privatkläger).

Gegenstand: Strafverfahren; Nichtzulassung von Beweismitteln.

Sachverhalt:

  • Am 11. September 2012 erschien ein kritischer Artikel über [B.] in der Zeitung "Tagesanzeiger".
  • Die Universität Zürich erstattete Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung.
  • Die Staatsanwaltschaft leitete eine Strafuntersuchung ein und erhob Daten von Telefon- und E-Mail-Verkehr der Universität.
  • Am 14. November 2012 wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt und Beweismittel sichergestellt.
  • Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen [A.] wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses.
  • Das Bezirksgericht Zürich sprach [A.] frei, da die Beweismittel nicht verwertbar seien.
  • Das Obergericht bestätigte die Unverwertbarkeit der Beweismittel.
  • Die Oberstaatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft in unrechtmäßiger Weise Beweise erhoben habe. Die Erhebung der Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie der Inhalte gewisser E-Mails bei der Universität Zürich bzw. beim Hochschulamt sei unverhältnismäßig gewesen, da nicht nur tatverdächtige Personen, sondern auch nichtbeschuldigte Personen betroffen gewesen seien. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft die Fernmeldedaten nur nach den für geheime Überwachungsmaßnahmen geltenden Vorschriften erheben dürfen.

Gemäß Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).

Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten war nur…