Erwägungen
Am 15. Januar 2014 erstattete die [B. AG] Strafanzeige gegen [A.] wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Anzeigeerstatterin wirft ihm vor, er habe sich im Namen der [C.] Ltd. (Russland), einer Konkurrentin der Anzeigeerstatterin, an einen Geschäftspartner der Anzeigeerstatterin gewandt und diesen um die Ausstellung eines Empfehlungsschreibens für ein Produkt gebeten, wobei er den Eindruck erweckt habe, es handle sich um ein Produkt der [C.] Ltd. In Wahrheit sei es jedoch um ein Produkt der Anzeigeerstatterin gegangen.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Baden hängigen Zivilverfahrens. Gegen diese Sistierung erhob [A.] Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Aargau am 17. Dezember 2014 abwies.
[A.] führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, das Strafverfahren wieder aufzunehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als zulässig. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Im vorliegenden Fall besteht ein enger sachlicher Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und dem beim Bezirksgericht Baden hängigen Zivilprozess, da in beiden Verfahren die Frage, ob zwischen der Anzeigeerstatterin und der [C.] Ltd. ein Konkurrenzverhältnis bestand, von grundlegender Bedeutung ist. Die Beweiserhebung im Zivilprozess kann das…