Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie verurteilt. Das Obergericht Zürich bestätigte diese Verurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung.

Die Beschwerdegegnerin [B.] , ein damals 8-10 Jahre altes Kind, hatte ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie sexuell missbraucht hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und behauptete, die Beschwerdegegnerin habe die Vorwürfe erfunden.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Aussagen der Beschwerdegegnerin verwertbar waren, ob die Vorinstanz den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens zu Recht abgewiesen hatte und ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin verwertbar seien, da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin altersadäquat belehrt hatte und die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen klar und stimmig geschildert hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens zu Recht abgewiesen hatte, da keine Anzeichen für eine das Aussageverhalten beeinflussende Störung vorlagen.

Das Bundesgericht entschied auch, dass die…