Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Die Taten wurden zwischen ca. Mitte 2002 und ca. Ende November 2003 begangen, als die Beschwerdegegnerin [B.] zwischen 11 und 12 Jahren alt war. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 30 Monate mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- und einer Parteientschädigung an [B.] verpflichtet.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, er sei von den Vorwürfen freizusprechen und die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung und Parteientschädigung aufzuheben. Eventualiter beantragte er, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Genugtuungszahlung von Fr. 2'000.-- zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht verletzt habe, da sie die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem Sachverhalt so präzise umschrieb, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien.
Das Gericht befand, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 erneut abzunehmen, da die Beweise bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden seien und die Vorinstanz nicht gehalten war, ihre Aussage von Amtes wegen als zusätzliches Beweismittel zu erheben.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft gewertet und die Beweise ausgewogen.
Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die…