Erwägungen
- Am 5. Mai 2019 wurde [B.] in einem Hinterhof in Zürich verletzt aufgefunden, mit Verletzungen wie einem leichten Schädel-Hirn-Trauma und Schnittverletzungen im Gesicht. - Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen [A.] wegen Angriffs gemäß Art. 134 StGB. Sie warf ihm vor, [B.] zusammen mit einem unbekannten Komplizen beim Verlassen einer Bar angegriffen und verfolgt zu haben. - Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich sprachen [A.] des Angriffs schuldig und verurteilten ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. - [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
- Die Vorinstanz stützte sich auf verschiedene Indizien, um die Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff auf [B.] zu belegen: - Der Beschwerdeführer arbeitete in der Bar, in der [B.] zuvor in Streit geraten war. - In der Jacke des Beschwerdeführers wurden zwei Pfeffersprays gefunden, die den gleichen Wirkstoff wie der bei [B.] festgestellte Reizstoff enthielten. - Der Beschwerdeführer erkundigte sich 20 Minuten nach dem Vorfall in der Bar nach Videoaufnahmen, mit der Begründung, er habe eine Schlägerei im Hinterhof gehabt. - Der Zeuge…