Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2020 zu entscheiden. Die Anklagekammer hatte die Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Oktober 2019 abgewiesen, mit dem das Kreisgericht die Anträge von [A.] um vollständigen und teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an der noch anzusetzenden Hauptverhandlung abgewiesen hatte.
[A.] wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe angeklagt. Er beantragte, die Publikumsöffentlichkeit von der bevorstehenden erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung auszuschließen und den allfälligen Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern wirksame Auflagen betreffend seine Anonymität aufzuerlegen.
Die Anklagekammer, das Kreisgericht sowie das Untersuchungsamt St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegner 1-3 sowie der Beschwerdegegner 4 die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung zu Recht verneint hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht erfüllt sah und daher keine Veranlassung hatte, sich zum Umfang des Ausschlusses zu äussern.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung ist und dass die Öffentlichkeit Einblick in die Rechtspflege und Transparenz gerichtlicher Verfahren ermöglicht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig abgewogen hat und dass die Vorinstanz zu Recht befunden hat, dass das Interesse an der Verwirklichung des Öffentlichkeitsprinzips die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Das Bundesgericht wies auch den Antrag des Beschwerdeführers ab,…