Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer, [A.] , war wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer teilbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt worden. [A.] beantragte die teilweise Aufhebung des Urteils und die Freisprechung von zwei Anklagepunkten wegen Sachbeschädigung sowie eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Aussagen von [B.] vom 21. Mai 2014 zu Recht als verwertbar erachtet hatte, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Allerdings fehlte es an einer Beweisgrundlage für die Feststellung, dass die Ansehnlichkeit der Hausfassade und des Scooters herabgesetzt worden waren.

Das Bundesgericht kritisierte die Strafzumessung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass die Strafart nicht im Rahmen einer Gesamtprüfung aller Delikte zu bestimmen ist. Es betonte, dass die Vorinstanz die Bestimmung der Strafart und die Strafzumessung erneut vornehmen müsse, wobei sie namentlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrensverzögerung Rechnung tragen müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Strafsachen und stellte fest, dass die Vorinstanz an die rechtliche Beurteilung gebunden war, mit der die Rückweisung begründet wurde. Es wies darauf hin, dass die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf die Thematik beschränkt ist, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Bundesgericht trat auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, dass die Aussagen von [B.] vom 21. Mai 2014 unverwertbar seien, und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit der Aussagen ausgegangen war. Es wies jedoch darauf hin, dass die Vorinstanz die Anklagepunkte 1.49 und 1.67 erneut beurteilen müsse, da es an einer Beweisgrundlage für die Feststellung…