Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei
  • Beschwerdegegnerin: Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Sachverhalt:

  • [X.] betrieb den Nachtclub "[B.] " in St. Gallen und beschäftigte verschiedene Tänzerinnen.
  • Im Jahr 2013 und 2014 zog sie Sozialversicherungsbeiträge von den Löhnen ab, überweisste diese jedoch nicht an die [C.] Ausgleichskasse.
  • Stattdessen verwendete sie die Beiträge für andere Zwecke, wie Reparaturen und Begleichung anderer Forderungen.
  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verurteilte [X.] mit Strafbefehl vom 9. Juli 2015 zu einer Geldstrafe und Busse.
  • Das Kreisgericht St. Gallen sprach [X.] frei, das Kantonsgericht St. Gallen hob das Urteil auf und verurteilte sie erneut.

Hauptissue:

  • Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017, das [X.] des Vergehens gegen das AHVG für schuldig befand.

Erwägungen

1. Berufungsrückzug und schriftliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin als zurückgezogen gelte, da diese nicht fristgerecht eine schriftliche Begründung eingereicht habe. Das Kantonsgericht trat jedoch auf die Berufung ein, da die Berufungserklärung bereits ausreichend begründet war. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine erneute Begründung nicht notwendig sei, wenn die Berufungserklärung bereits alle erforderlichen Punkte enthalte. Die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO würde in diesem Fall einem überspitzten Formalismus gleichkommen.

2. Verletzung des Anklageprinzips:

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da der Strafbefehl nicht ausreichend präzise sei und das Mahnverfahren für das Jahr 2014 nicht erwähnt werde. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Strafbefehl den Sachverhalt hinreichend umschrieb und die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Die genaue Feststellung…