Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten [X.] und weitere Mitbeschuldigte wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Teilnahme an Amtsdelikten sowie weiterer mutmaßlicher Straftaten zum Nachteil der Einwohnergemeinde Zermatt. Am 9. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft eine Grundbuchsperre zur Beschlagnahme diverser Liegenschaften im Allein- oder Miteigentum des Beschuldigten. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, das die Beschwerde mit Verfügung vom 11. März 2013 abwies. Der Beschuldigte rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Einwohnergemeinde Zermatt (als Privatklägerin) und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte am 21. Juni 2013 eine Replik ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und die weiteren Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind. Zudem ist Art. 98 BGG auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).
Im Zentrum der Prüfung stand die Frage, ob die kantonale Vorinstanz durch die nachträgliche Motivsubstitution der Beschlagnahmeverfügung das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2012 die Grundbuchsperre allgemein auf Art. 263 ff. StPO gestützt, ohne konkret zu bezeichnen, welche Beschlagnahmeart vorliege. Der Beschuldigte rügte in seiner Beschwerde die mangelnde Begründung und Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der einzelnen Beschlagnahmearten. Die Vorinstanz ließ die Frage der Rechtsgrundlage offen und prüfte stattdessen, ob die Beschlagnahme als Ersatzforderungsarrest nach Art. 71 Abs. 3 StGB zulässig sei. Diese nachträgliche Begründung wurde erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren eingeführt, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern.
Das Bundesgericht betonte, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO) auch die Möglichkeit umfasst, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Eine nachträgliche Motivsubstitution durch die Vorinstanz, die eine neue Rechtsgrundlage einführt, zu der sich der Beschuldigte nicht äußern konnte, verletzt dieses Grundrecht. Zudem unterscheiden sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB grundlegend. Während die Einziehungsbeschlagnahme einen Konnex zur Tat voraussetzt, dient die Ersatzforderungsbeschlagnahme der…